Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Bad Kissinger Mineralbrunnen GmbH

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (Bedingungen) gelten zwischen der Firma Bad Kissinger Mineralbrunnen GmbH (Lieferant) und dem Kunden (Abnehmer). Sie gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sie regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer abschließend. Abweichungen und Ergänzungen von den vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers werden nicht einbezogen und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber den Bedingungen des Lieferanten abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten.

2. Zustandekommen der Geschäftsbeziehung

Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Nimmt der Abnehmer die Angebote des Lieferanten nicht vorbehaltlos, sondern mit ergänzenden oder ungünstig abweichenden Bedingungen an, kommt ein Vertragsschluss erst durch ausdrückliche Bestätigung des Lieferanten (schriftlich oder in Textform) zustande. Schweigt der Lieferant auf Angebote des Abnehmers gilt dies nicht als Annahme solcher Angebote.

3. Füllgut – Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem gelieferten Füllgut bis zur Begleichung aller ihm derzeit und künftig gegen den Abnehmer aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen vor. Der Abnehmer hat im Fall einer Inanspruchnahme des Eigentumsvorbehalts an dem Füllgut oder nachfolgend abgetretener Forderungen, dem Lieferanten unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Inanspruchnahme des Eigentumsvorbehaltes notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, wenn der Lieferant vom Vertrag zurücktritt, um seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an dem Füllgut geltend zu machen. 

Die Einstellung einzelner Forderungen des Lieferanten an den Abnehmer, in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nicht.

Der Abnehmer darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder Zahlungen eingestellt hat. Alle Forderungen des Abnehmers gegenüber Dritten, die sich aus Verfügungen des Abnehmers über das dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Füllgut ergeben, werden bereits jetzt vom Abnehmer, einschließlich der Nebenrechte, Sicherheiten und Anwartschaften an den Lieferanten abgetreten. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an.

Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen des Abnehmers die ihm abgetretenen Forderungen insoweit nach seiner Auswahl freizugeben, falls der Nettobetrag der abgetretenen Forderung den Nettobetrag der  zu sichernden Ansprüche um mehr als 10% übersteigt.

Der Abnehmer wird, sofern nichts anderes vereinbart und er sich nicht mit fälligen Zahlungen in Verzug befindet, vom Lieferanten zur Einziehung von Forderungen ermächtigt. Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.

Eine Verpfändung und Sicherungsübereignung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Füllgutes und der Verbindlichkeiten des Abnehmers an den Lieferanten sind nicht statthaft.

Werden die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, tritt der Abnehmer dem Lieferanten bereits  jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab und zwar in Höhe des Nettobetrages, in denen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware enthalten sind.

Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung in Höhe des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware als vereinbart.

4. Obliegenheiten

Der Abnehmer ist verpflichtet, bei den vom Lieferanten bezogenen Lebensmitteln für Beförderung und Lagerung unter angemessenen Bedingungen (frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt) sowie für einen raschen Umschlag unter Berücksichtigung des Mindesthaltbarkeitsdatums Sorge zu tragen. 
Der Lieferant kann von dem Abnehmer für Lade- und Entladevorgänge die Gestellung von Hilfskräften und Hilfsmitteln verlangen.

5. Gefahrübergang und Versendung

Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Abnehmer oder an die von diesem beauftragte Transportperson über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat oder durch das Verhaltens des Abnehmers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung des Lieferanten über seine Übergabebereitschaft auf den Abnehmer über. Falls der Abnehmer keine gegenteilige Weisung erteilt, bestimmt der Lieferant das Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewählt wird.

Bei Abholung durch den Abnehmer oder dessen Beauftragte (Abholer) ab Werk, wird vom Lieferanten die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals des Abholers platziert. Für die beförderungs- und betriebssichere Verladung, nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik, ist der Abnehmer bzw. der Abholer verantwortlich, der entsprechend geschultes Fahrpersonal einzusetzen hat, diese stellen auch die erforderlichen Ladungssicherungshilfsmittel. Eine Kontrolle der durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Lieferanten erfolgt nicht. Vom Lieferanten wird für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen, keine Haftung übernommen.

6. Mängelansprüche

Der Abnehmer ist verpflichtet, das vom Lieferanten gelieferte Füllgut unverzüglich im Sinne von § 377 HGB ordnungsgemäß zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Abnehmer eine Mängelanzeige, gilt die Lieferung des Lieferanten als genehmigt, Mängelansprüche sind dann ausgeschlossen. Zeigt sich später ein Mangel, muss die Anzeige unverzüglich durch den Abnehmer gemacht werden, sonst sind Mängelansprüche gleichfalls ausgeschlossen. Zur Erhaltung der Rechte des Abnehmers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

Bei Mängeln der Leistung des Lieferanten kann der Abnehmer Neulieferung (Nacherfüllung) verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Abnehmer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen über die Haftungsbeschränkung des Lieferanten. Tritt der Abnehmer nach gescheiterter Nacherfüllung vom Vertrag zurück, steht ihm kein Schadenersatzanspruch wegen Mängeln zu.

Der Lieferant haftet bereits vom Grunde her nur für Schadenersatzansprüche, einschließlich Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bei Pflichtverletzungen, wegen Mängeln der Leistungen des Lieferanten oder wegen Verzugs, mit folgenden Einschränkungen:

a) bei Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen oder seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen insoweit vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben,

b) bei sonstigen Pflichtverletzungen, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Lieferanten, dessen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.

c) Bei nur leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant nicht.

d) Soweit die Haftung des Lieferanten nicht bereits vom Grunde her ausgeschlossen ist, haftet der Lieferant nur für vorhersehbare, vertragstypische, unmittelbare und bei Vertragsschluss zu erwartende Durchschnittsschäden und bei Ersatzansprüchen wegen vergeblicher Aufwendungen nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses des Abnehmers.

e) Kommt der Lieferant mit seinen vertraglichen Verpflichtungen in Verzug, ist die Höhe eines dem Abnehmer zustehenden Schadensersatzanspruches von vornherein auf eine Haftungshöchstsumme von 5 %, der mit dem Abnehmer für die vertragliche Verpflichtung vereinbarten Nettovergütung, begrenzt.

f) Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

g) Die voranstehenden Vorschriften über Haftungsbegrenzung vom Grunde und von der Höhe her, gelten sinngemäß auch für Schuldverhältnisse durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen und sonstige vorvertragliche Schuldverhältnisse.

h) Vom Lieferanten nicht zu vertretende Leistungshindernisse wie Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Verkehrs- oder Transportstörungen, Energie- und Rohstoffmangel, Veränderungen des Mineralwassers in Beschaffenheit oder Menge, unvorhersehbare Ausfälle der Abfüll- oder sonstiger technischer Anlagen oder ähnliche höhere Gewalt, entbinden den Lieferanten von jeglicher Leistungspflicht und verlängern vom Lieferanten eingegangene Leistungs- und Lieferfristen, solange sie sich auswirken. Schadenersatzpflichten bestehen bei höherer Gewalt für den Lieferanten nicht.

Der Lieferant ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Leistungshindernisse oder gleichstehende Umstände den Vertragszweck gefährden oder auf unbestimmte Zeit fortbestehen. In diesen Fällen sind die Abnehmer des Lieferanten berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Teile der mit dem Lieferanten abgeschlossenen Verträge zurückzutreten, wenn Leistungshindernisse und gleichstehende Umstände länger als drei Monate bestehen oder deren Ende unbestimmt ist.
    
i) Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

7. Zahlung

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils bei Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 

Soweit zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum durch spesenfreie Überweisung an die vom Lieferanten angegebene Zahlstelle, ohne Abzug zu leisten. 

Anderweitige Zahlungsweisen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung und Genehmigung des Lieferanten, wobei Schecks nur erfüllungshalber entgegengenommen werden. 

Wird das vereinbarte Zahlungsziel überschritten, hat der Lieferant das Recht, ab diesem Zeitpunkt, auch ohne Mahnung, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. 

Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit gleichartigen Forderungen ist der Abnehmer nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf Forderungen des Abnehmers aus demselben Vertragsverhältnis.

Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers ein oder wird dem Lieferanten eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so ist der Lieferant berechtigt, nach eigener Wahl entweder das Zahlungsziel angemessen zu kürzen oder Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu fordern. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

Die Mitarbeiter des Lieferanten sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur berechtigt, wenn sie mit schriftlicher Vollmacht ausgestattet sind.

8. Leergut

a) Keine Übereignung an Abnehmer

Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut, Lade- und Verpackungsmaterial, insbesondere Kästen, Flaschen und Paletten (im Folgenden „Leergut“), bleiben Eigentum des Lieferanten und werden dem Abnehmer nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen. Der Abnehmer erwirbt auch bei Hinterlegung von Barpfand kein Eigentum.

b) Leergutrückgabe

Der Abnehmer ist verpflichtet, das Leergut unverzüglich dem Lieferanten zurückzugeben. Vom Abnehmer angeliefertes Leergut, das nicht dem vom Lieferanten gelieferten entspricht, insbesondere Leergut, das mit dem vom Lieferanten gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe oder Mündung übereinstimmt oder dauerhaft als Eigentum eines Dritten gekennzeichnet ist  sowie beschädigtes oder stark verschmutztes Leergut, muss der Lieferant nicht entgegennehmen, es wird dem Abnehmer abholbereit wieder zur Verfügung gestellt.
Jede Leergutrücknahme ist vorläufig, vorbehaltlich der Annahme durch Abrechnung seitens des Lieferanten. Bei der Abrechnung des Leergutes sind die Bestimmung und die Zählung durch den Lieferanten für Art und Zahl des zurückgegebenen Leerguts und für dessen Gutschrift maßgebend.
Holt der Abnehmer zurückgewiesenes Leergut nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen, nachdem er durch Mahnung erneut dazu aufgefordert worden ist, ab, so kann der Lieferant das Leergut freihändig verkaufen. Ein sich nach Abzug der Kosten ergebender eventueller Verkaufsüberschuss wird an den Abnehmer weitergeleitet. Führen Verkaufsbemühungen nach drei Wochen nicht zum Erfolg, so kann der Lieferant über dieses Leergut auf andere Weise ersatzlos verfügen.
Gibt der Abnehmer eine in Relation zur gesamten Lieferbeziehung unangemessen größere Menge Leergut zurück, als er bezogen hat, so ist der Lieferant berechtigt, die Annahme zu verweigern das überzählige Leergut dem Abnehmer abholbereit zur Verfügung zu stellen.
Erfolgt gegenüber dem vom Lieferanten schriftlich erteilten Leergutauszug innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch den Abnehmer, so gilt der mitgeteilte Leergut- und Pfandgeldsaldo als anerkannt.

c) Sicherung des Leerguts

Zur Sicherung seines Eigentums am Leergut und des Anspruchs auf Rückgabe erhebt der Lieferant ein Barpfand in Höhe des jeweils gültigen Pfandsatzes.

Erfolgt zugleich mit einer Lieferung auch die Rückgabe von Leergut, so erfolgt im Rahmen der steuerlichen Vorschriften die Berechnung der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer für das Barpfand nur für die Differenz zwischen dem neu gelieferten und dem zurückgegebenen Leergut. Demzufolge ist auch nur der Barpfandwert aus dem Saldo der Lieferung und Rückgabe von Leergut zu bezahlen.
Über das vom Abnehmer entrichtete Barpfand wird vom Lieferanten ein gesondertes Konto geführt.

Der Abnehmer wird zur Erhaltung des Leergutes alle erforderliche Sorgfalt verwenden.

Der Abnehmer tritt bereits jetzt alle Ansprüche, die sich aus der Überlassung des Leerguts oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber ergeben, einschließlich aller Sicherungsrechte, an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an.

Der Lieferant hat im Fall einer Inanspruchnahme des Leerguts durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden dem Lieferanten unverzüglich Mitteilung zu machen und alle notwendigen Maßnahmen zur Freigabe zu ergreifen. 

d) Ersatzansprüche des Lieferanten bei Leergut

Dem Abnehmer ist jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über das Leergut, insbesondere die Veräußerung oder Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung insbesondere der Einsatz zur Befüllung durch den Abnehmer oder Dritte, untersagt. Bei mit Barpfand gesichertem Leergut kann der Lieferant Schadensersatz in Höhe des Barpfandbetrages verlangen, wenn der Abnehmer seine Verpflichtung zur Rückgabe nicht erfüllt.

9. Beendigung oder Gefährdung der Geschäftsbeziehung

Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich eine schriftliche Auskunft über den bei ihm vorhandenen Bestand an nicht bezahltem Füllgut und Leergut zu erteilen und auf Verlangen des Lieferanten das Füllgut und Leergut zurückzugeben.  Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Vermietung/Verpachtung oder Verkauf des Geschäftsbetriebes des Abnehmers ist der Abnehmer verpflichtet, von sich aus dem Lieferanten von solchen Umständen unverzüglich Mitteilung zu machen.

Der Abnehmer ist zur Rückgabe des Leergutes bei Beendigung der Geschäftsbeziehung auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet. Für Rückgabe und Gutschrift des Leergutes bei Beendigung der Geschäftsbeziehung gilt Ziff. 8 entsprechend.

Ist dem Lieferanten die Gefährdung seiner Ansprüche aus dem mit dem Abnehmer geschlossenen Vertrag aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Abnehmers ersichtlich, ist der Lieferant berechtigt vom Abnehmer Vorleistung zu verlangen, auch wenn dem Abnehmer sonst keine Vorleistungspflicht obliegt.

Die Unsicherheiteneinrede nach § 321 BGB kann der Lieferant auch bei Gefährdung von Ansprüchen erheben, die nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) beruhen.

10. Verjährung von Mängelansprüchen

Mängelansprüche des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten verjähren in einem Jahr seit Ablieferung der Ware. Mängelansprüche bestehen nicht  über den Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums des gelieferten Füllguts hinaus.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Für alle Leistungen des Lieferanten und des Abnehmers ist der Hauptsitz des Lieferanten Erfüllungsort. 
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer, auch aus Schecks und Wechseln, ist der Hauptsitz des Lieferanten, wenn der Abnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Lieferant ist berechtigt, Ansprüche auch am Sitz des Abnehmers einzuklagen.
Für Vertragsverhältnisse zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer gilt das deutsche Recht, das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

12. Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine, dieser möglichst nahekommende, gültige Ersatzbestimmung zu vereinbaren.

Stand: 09/2021